Grundrechte-Report 2003

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Elke Steven, Bela Rogalla, Jürgen Micksch, Wolfgang Kaleck, Martin Kutscha
Redaktion: Katharina Ahrendts, Markus Detjen, Ulrich Finckh, Wolfgang Kaleck, Marei Pelzer, Bela Rogalla, Marek Schauer, Jürgen Seifert, Karl-Ludwig Sommer, Stefan Soost, Eckart Spoo und Elke Steven
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg, Juni 2003, ISBN 3-499-23419-X, 238 Seiten, 9.90 €
 

Sebastian Pflugbeil

Beruflich bestrahlt. Wären Schutzmaßnahmen zu teuer?

Grundrechte-Report 2003, S. 74-78

Im Sommer 2001 wurde eine neue Strahlenschutzverordnung beschlossen – nicht vom Bundestag, sondern vom Bundesrat, weil sie ja kein Gesetz, sondern eben nur eine Verordnung ist. Mit dieser Feinheit wurde eine parlamentarische Debatte vermieden, die MdB konnten sich mit leichteren Themen beschäftigen. Entstanden ist die StrlSchV im Bundesumweltministerium (BMU) unter Minister Trittin. So wurde die StrlSchV denn auch als großer grüner Erfolg gefeiert; es wurde behauptet, sie enthalte wesentliche Verbesserungen im Vergleich zur alten StrlSchV. Bei näherem Hinschauen muss man feststellen, dass die neue Verordnung gravierende Verschlechterungen aufweist, möglicherweise in systematischer Vorbereitung auf die kommende Ära des Abrisses etlicher kerntechnischer Anlagen, in der man es mit einem Berg radioaktiv kontaminierter Materialien zu tun haben wird. Für die Betreiber ist außerordentlich interessant, ob sie diese Materialien sicher (d. h. teuer) unterbringen müssen oder ob man es nicht so verbissen sieht, wenn sie das Material so günstig wie möglich (d. h. gefährlich für eine ahnungs- wie wehrlose Bevölkerung) loswerden
wollen.

Die neue StrlSchV hat Partei ergriffen – für die Betreiber, gegen die Bevölkerung. In den Medien war nicht viel über die Brisanz dieser Thematik zu finden, häufig wurden dagegen die Pressetexte des BMU zitiert, die in wesentlichen Punkten unwahre Behauptungen enthalten. Das Risiko für das Ministerium war gering – wer liest schon die Paragraphen einer neuen Verordnung, wer legt sogar die alte Verordnung noch daneben, wer erinnert sich an die Schwierigkeiten des Dreisatzes.

Einer der Mängel der neuen Strahlenschutzverordnung von 2001 ist die Verschlechterung des Strahlenschutzes für Schwangere und das ungeborene Leben. Geradezu pervers ist die ideologische Begründung: «gender mainstreaming». Mit diesem Modewort ist gemeint, dass die Verschlechterung des Strahlenschutzes der Gleichberechtigung der Frau diene. Das BMU schätzt es als Behinderung der Karriere der Mutter ein, wenn sie während der Schwangerschaft unter besonders gefährlichen Bedingungen nicht arbeiten darf – nun darf sie. Das wurde von der Gesellschaft für Strahlenschutz, der IPPNW, großen Umweltverbänden und Gewerkschaften mehrfach scharf, aber ergebnislos kritisiert. Auch in der Diskussion im kleinen Kreis der Grünen Fraktion oder der Beamten und Staatssekretäre des Umweltministeriums konnte nicht erreicht werden, dass der Schutz Schwangerer zumindest auf dem alten Niveau bleibt, wenn er schon nicht verbessert
wird.

In allen früheren Verordnungen war es Schwangeren untersagt, in den gefährlichen Kontrollbereichen zu arbeiten. Heute ist es erlaubt – unter Einhaltung eines Grenzwertes für das ungeborene Kind von 1 Millisievert von der Ankündigung der Schwangerschaft an, also für etwa sechs Monate. Es blieb praktisch völlig ungelöst, wie man denn die Einhaltung eines solchen Grenzwertes überhaupt überwachungstechnisch umsetzen könnte. Es blieb unklar, was in den besonders empfindlichen ersten drei Monaten mit der Schwangeren und ihrem Kind passieren könnte. Erst jetzt wird allmählich zugestanden, dass von der Mutter vor der Schwangerschaft eingeatmete oder heruntergeschluckte Radionuklide dazu führen können, dass das ungeborene Kind allein dadurch stärker belastet wird, als die StrlSchV für die angezeigte Schwangerschaft mit Tätigkeit im Kontrollbereich insgesamt zulässt.

In dem Entwurf für die StrlSchV wurden zunächst Tabellen mit Dosisfaktoren für die ungeborenen Kinder angekündigt, nach denen man ihre Strahlenbelastung ausrechnen könne. Als die Verordnung dann beschlossen wurde, hatte man inzwischen bemerkt, dass es solche Tabellen gar nicht gibt, und hat sich darauf geeinigt, die effektive Folgedosis der Mutter als Dosis des ungeborenen Kindes anzunehmen. In den Kontrollbereichen, in denen die Schwangere nun arbeiten darf, muss sie aber damit rechnen, in nur 20 Minuten so viel Strahlung abzubekommen, wie sie eigentlich nur verteilt über die ganze Zeit der Schwangerschaft abbekommen dürfte.

Im Bereich der erstmals in der StrlSchV behandelten natürlichen Strahlenbelastungen gibt es an einer etwas anderen Stelle Probleme mit dem Strahlenschutz für Schwangere. Strahlenschutz fängt in Kernkraftwerken mit Beginn der Tätigkeit bei 1 Millisievert pro Jahr an. Im Bereich natürlicher Strahlenbelastungen muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine Abschätzung der Strahlenbelastung vornehmen ( § 95 Abs. 1). Wenn dabei herauskommt, dass die effektive Dosis von 6 Millisievert pro Jahr überschritten werden kann, muss er das innerhalb von drei weiteren Monaten melden ( § 95 Abs. 2). Für Personen, die in diesem Bereich arbeiten, muss die Körperdosis auf geeignete Weise ermittelt werden ( § 95 Abs. 10). Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens neun Monate nach der Strahlenexposition einer Person vorliegen. (Zum Vergleich: In Kernkraftwerken ist in § 45 Abs. 5 festgelegt worden, dass von der Mitteilung der Schwangerschaft an die berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und mitzuteilen ist. Eine vergleichbare Regelung gibt es im Bereich der natürlichen Strahlenbelastungen nicht.) Betrachtet man die verschiedenen relevanten Fristen und die genannte effektive Dosis von 6 Millisievert, so ist völlig klar, dass im Bereich der natürlichen Strahlenbelastungen Situationen möglich sind, in denen Schwangere ganz erheblich belastet werden. Und sie werden das erst erfahren, wenn ihr Kind bereits geboren ist.

Nur für den Fall, dass der Unternehmer bereits angezeigt hat, dass mehr als 6 Millisievert im Jahr zustande kommen können, gilt § 95 Abs. 9: «Sobald eine Frau, die eine anzeigebedürftige Arbeit ausübt, den nach Absatz 1 Verpflichteten darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat er ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenbelastung ausgeschlossen ist.» Diese strenge Regelung wäre ohne ständigen Protest der Gesellschaft für Strahlenschutz und der IPPNW wohl nicht getroffen worden, sie löst aber die zuvor beschriebenen Probleme keinesfalls. Streng ist die Regelung, weil die typische natürliche Strahlenbelastung über das Gas Radon erfolgt. Jeder, der da arbeitet, atmet es ein – Schwangere und Stillende müssten den Arbeitsplatz wechseln.

Eine Erklärung dafür, dass im Bereich der natürlichen Strahlenbelastungen ein wesentlich schlechterer Strahlenschutz gilt als etwa in Kernkraftwerken, fehlt. Zugegebenermaßen wäre es teuer, wenn man es anders machen würde. Zugeben sollten wir dann aber auch, dass wir eigentlich nicht mehr über Strahlenschutz reden, wenn wir über Strahlenschutz reden.

In der Sitzung des Bundesrates am 26. April 2002 wurde über die Novellierung der Röntgenverordnung abgestimmt. Dabei wurden ganz unauffällig im Anhang einige Nachbesserungen der StrlSchV abgewickelt. So wurde der oben zitierte § 95 Abs. 9 in der Weise geändert, dass er nicht mehr in folgenden Arbeitsfeldern mit erhöhter Radon-222-Exposition gilt: untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke, Radon-Heilbäder und Radon-Heilstollen, Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung. Hier müssen die Arbeitsbedingungen für Schwangere oder Stillende nicht so gestaltet werden, dass innere berufliche Strahlenbelastung ausgeschlossen ist; sie arbeiten also einfach weiter.

Recherchen nach dem Zustandekommen dieses Beschlusses führten zum Umweltausschuss des Bundesrates, aus dem die Beschlussvorlage kam. Dort liegen jedoch keine Belege dafür vor, dass dieser Beschluss strahlenmedizinisch vertretbar ist. Es gibt zwar ein Protokoll der entsprechenden Sitzung des Bundesrats- Umweltausschusses; es ist aber nicht öffentlich zugänglich, und außerdem steht zu der strahlenmedizinischen Frage nichts drin. Man möchte schon gern wissen, wer für den Beschluss verantwortlich
ist.