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Grundrechte-Report 2002

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Elke Steven, Jens Neubert, Jürgen Micksch, Wolfgang Kaleck, Martin Kutscha
Redaktion: Katharina Ahrendts, Ulrich Finckh, Jens Neubert, Constanze Oehlrich, Marei Pelzer, Bela Rogalla, Jürgen Seifert, Stefan Soost, Eckart Spoo und Elke Steven
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg, Juni 2002, ISBN 3-499-23058-5, 271 Seiten, 9.90 €

 

Marei Pelzer

Jeder Ausländer ein potenzieller Terrorist? Über die Sonderbehandlung von Ausländern durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz

Grundrechte-Report 2002, S. 85-89

Das am 14. Dezember 2001 im Bundestag beschlossene Terrorismusbekämpfungsgesetz greift besonders massiv in die Rechte von Ausländern ein. Insbesondere der Datenschutz wird zukünftig für Ausländer kaum noch existent sein. Folgenreich werden auch die erheblichen Verschärfungen im Ausweisungsrecht sein. Die Schaffung neuer Verbotsgründe ausschließlich für so genannte «Ausländervereine » ist eine der vielen Ungleichbehandlungen, die hier lebende Ausländer diskriminieren. Nunmehr sind auch «Sprachanalysen » zur «Herkunftsbestimmung » von Ausländern und Asylbewerbern vorgesehen, deren Zweck wohl vor allem in der erleichterten Abschiebung zu finden ist. Die Gleichheit vor dem Gesetz, wie Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sie fordert, ist für Ausländer mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz in noch weitere Ferne gerückt.

 

Dabei hatte sich das gesellschaftliche Klima im ersten Halbjahr des Jahres 2001 leicht zugunsten einer ausländerfreundlicheren Politik verändert. Noch mit Erscheinen des Zuwanderungsberichts der Süssmuth-Kommission im Juli 2001 wurde breit über eine mögliche «Zuwanderungspolitik» diskutiert. Auch wenn das geplante rot-grüne «Zuwanderungsprojekt» von Anfang an rein ökonomistische Nützlichkeitskriterien anlegte und alles andere als humanitär oder besonders großzügig war, so wurde erstmals auch vonseiten der CDU nicht mehr bestritten, dass die Bundesrepublik ein Einwanderungsland

sei.

 

Die Folgen des 11. September machten jedoch selbst die vorsichtigsten Hoffnungen in der Ausländerpolitik zunichte. Das geplante Zuwanderungsgesetz soll nun wieder Zuwanderung begrenzen und die Gefahr der Einreise terroristischer Ausländer bannen.

 

Die neuen Einreisebeschränkungen und Ausweisungsermächtigungen erweitern die Möglichkeiten der Behörden, Ausländer bei Fehlverhalten einfach des Landes zu verweisen. Die ohnehin schon schwierigen Bedingungen, unter denen Nicht-EU-Bürger nach Deutschland einreisen dürfen, werden um ein Vielfaches verschärft. Die Einreise ist zukünftig zu versagen, wenn der betreffende Ausländer • die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder • sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder • öffentlich zur Gewalt aufruft oder • mit Gewaltanwendung droht oder • einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder • eine derartige Vereinigung unterstützt ( § 8 Abs. 1 Nr. 5

AuslG).

 

Diese Versagensgründe werden künftig schon bei der Visa-Beantragung von den deutschen Behörden geprüft. Dabei unterliegen Visa-Antragsteller einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung. Über sie können bei sämtlichen Sicherheitsbehörden, von Geheimdiensten bis zum BKA, Regelanfragen vorgenommen werden. Ebenso können auch die Personen überprüft werden, die eine andere Person aus dem Ausland eingeladen haben. Die gesammelten Daten können dauerhaft gespeichert und genutzt werden, darüber hinaus findet auch noch ein umfassender Datenaustausch unter allen beteiligten Behörden statt.

 

Die neuen Ablehnungsgründe für die Einreise wurden gleichermaßen auch als neue Regelausweisungsgründe eingeführt. Ausländer, die unter Umständen schon jahrelang in Deutschland leben und sogar eine bereits endgültig erteilte Aufenthaltsgenehmigung besitzen, sollen bei Vorliegen der genannten Tatbestände ausgewiesen und abgeschoben werden können ( § 47 Abs. 2 AuslG).

 

Diese neuen Regelungen im Ausländergesetz sind deswegen so bedenklich, weil sie noch mehr als bisherige Vorschriften zur Willkür einladen. Mit dem Topos der «Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung» wärmt Rot-Grün einen politischen Kampfbegriff aus Zeiten der Berufsverbote wieder auf. Die Verteidigung der FdGO hat schon immer zu Behördenwillkür und politischer Justiz eingeladen. Denn eine Gefährdung der FdGO wird mitunter dann schon verzeichnet, wenn die po litischen Überzeugungen des Betroffenen nicht denen der offiziellen Regierungspolitik entsprechen.

 

Genauso unbestimmt und unjustiziabel ist das Merkmal des «internationalen Terrorismus». Angesichts der Weite des Begriffs des «Terrorismus» wäre zumindest eine Definition dieses Merkmals im Gesetz angezeigt gewesen. Eine international anerkannte Bestimmung von Terrorismus, auf die verwiesen werden könnte, existiert jedenfalls nicht. Da letztendlich die Abgrenzung zwischen terroristischen Aktivitäten, Guerilla-Kampf oder Befreiungsbewegungen nicht klar zu ziehen ist, wird sich die Rechtsanwendung an den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik orientieren.

 

Gar nicht mehr rechtsstaatlich fassbar ist der Ausweisungsgrund der Unterstützung einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Wann unterstützt eine Vereinigung den – nicht näher definierten – internationalen Terrorismus? Und was reicht zur Unterstützung wiederum dieser Vereinigung? Reicht dazu schon die Teilnahme aneiner Demonstration oder gar Sympathiebekundung im Freundeskreis?

 

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden außerdem neue Ausweisungsgründe eingeführt, die teilweise noch nicht einmal nach dem äußeren Erscheinungsbild etwas mit «Terrorismusbekämpfung» zu tun haben. Gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG kann künftig ausgewiesen werden, wer gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung • frühere Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland verheimlicht hat, • frühere Aufenthalte in anderen Staaten verheimlicht hat oder • in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben zu Verbindungen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Hier werden Mitwirkungspflichten begründet, die dem Ausweisungsrecht bisher völlig fremd waren. Bislang sah das Ausländerrecht für «auffällige » Ausländer eine völlig unverhältnismäßige Doppelbestrafung vor. Wer wiederholt straffällig wird, der wird nicht nur strafrechtlich verurteilt, ihm droht zudem, wenn er Ausländer ist, die Abschiebung. Statt diese diskriminierende Sonderbehandlung von Ausländern endlich abzuschaffen, sind nun die Hemmschwellen für eine Ausweisung noch weiter herabgesetzt

worden.

 

Auch bei der rechtlichen Verankerung der so genannten Sprachanalyse im Ausländergesetz und Asylverfahrensgesetz geht es um einen Ausbau der deutschen Abschottungspolitik. Mit der Sprachanalyse sollen der Herkunftsstaat oder die Herkunftsregion des betroffenen Ausländers bestimmt werden ( § 41 AuslG und § 16 Asylverfahrensgesetz). Eine Intention ist, dass das «praktische Abschiebehindernis» der Unkenntnis des Herkunftslandes beseitigt werden soll, um so die restriktive Asylpolitik effektiver anwenden zu können. Einzuwenden ist einmal, dass die Zuordnung der Sprache zu einer bestimmten Region noch nichts über die Staatsangehörigkeit einer Person aussagt. Außerdem ist eine solche Feststellung der Herkunft auch wegen der Fehleranfälligkeit derartiger Sprachanalysen nicht zu vertreten.

 

Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden viele Regelungen, die Ausländer diskriminieren, weiter verschärft. Die rassistische Stigmatisierung von Menschen ohne deutschen Pass hat so neuen Nährboden erhalten.