Grundrechte-Report 2002

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Elke Steven, Jens Neubert, Jürgen Micksch, Wolfgang Kaleck, Martin Kutscha
Redaktion: Katharina Ahrendts, Ulrich Finckh, Jens Neubert, Constanze Oehlrich, Marei Pelzer, Bela Rogalla, Jürgen Seifert, Stefan Soost, Eckart Spoo und Elke Steven
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg, Juni 2002, ISBN 3-499-23058-5, 271 Seiten, 9.90 €

 

Friederike Wapler

Strafvollzug ohne Gesetz. Ist der Jugendstrafvollzug verfassungswidrig?

Grundrechte-Report 2002, S. 193-197

Im April 2001 hat das Amtsgericht Herford ein Strafverfahren ausgesetzt, nach dem es den 18-jährigen Angeklagten zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung hätte verurteilen müssen. Das Gericht in Gestalt des Amtsrichters Knöner legte dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vor, «ob die Festsetzung und Vollstreckung einer Jugendstrafe mangels eines Jugendstrafvollzugsgesetzes verfassungswidrig ist (. . .)».

 

Dies war nicht der erste Versuch des Herforder Richters, die Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs feststellen zu lassen. Bereits 1990 und 1991 hatte er sich mit der gleichen Frage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Die erste dieser Vorlagen scheiterte daran, dass der betreffende Gefangene im Laufe des Verfahrens entlassen wurde und die Angelegenheit sich dadurch erledigte. Die zweite wurde als unzulässig zurückgewiesen, da Knöner in diesem Verfahren als Vollstreckungsleiter tätig gewesen war und nicht als vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art. 100 GG.

 

Gegen den Jugendstrafvollzug lässt sich viel einwenden: Jugendliche werden für vergleichbare Straftaten relativ häufiger zu Freiheitsstrafen verurteilt als Erwachsene. Sein primäres Ziel, die einsitzenden Jugendlichen zu einem «rechtschaffenen Leben » zurückzuführen ( § 91 JGG), verfehlt der Jugendstrafvollzug hingegen nahezu vollständig: Fast 80 Prozent der inhaftierten Jugendlichen und Heranwachsenden werden innerhalb von fünf Jahren nach der Entlassung wieder straffällig. Erzieherische Bemühungen sind unter den Bedingungen des Eingesperrtseins weit erfolgloser als vergleichbare Angebote in Freiheit. Der Jugendstrafvollzug stigmatisiert die einsitzenden Jugendlichen und setzt sie erheblichen kriminellen Subkulturen aus. Minderheiten wie ausländische Jugendliche und junge Spätaussiedler sind deutlich überrepräsentiert, obwohl ihre Straftatbelastung in den letzten Jahren zurückgegangen ist.

 

Angesichts dieser vielfältigen Missstände mag es haarspalterisch erscheinen, die Rechtsgrundlage für den Jugendstrafvollzug zu bemängeln, würde sich doch allein durch die Tatsache, dass die gegenwärtige Situation gesetzlich abgesichert wäre, noch nichts ändern. Doch sind die Zeiten, in denen der Strafvollzug als so genanntes «besonderes Gewaltverhältnis» angesehen wurde, in dem die Grundrechte der Insassen nicht galten, lange vorbei. Auch innerhalb der Gefängnismauern unterliegen Einschränkungen der Grundrechte dem Gesetzesvorbehalt. Dies sieht auch das Bundesverfassungsgericht so. In zwei Entscheidungen aus den Jahren 1972 (BVerfGE 33,1) und 1975 (BVerfGE 40, 276) hat es festgestellt, dass die Grundrechte von Strafgefangenen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfen. Diese Entscheidungen führten zur Verabschiedung des Strafvollzuggesetzes (StVollzG), das den Erwachsenenstrafvollzug

regelt.

 

Betrachtet man die Rechtsgrundlagen, auf die sich die gegenwärtige Praxis im Jugendstrafvollzug stützt, so sind sie dürftig: Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Vollzugsziel «Erziehung zu einem rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel» festgelegt ( § 91 Abs. 1). Auch die Grundelemente eines solchen erzieherisch ausgestalteten Vollzuges werden genannt, unter anderem «Ordnung, Arbeit, Unterricht und Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit» (Abs. 2). Der Vollzug kann aufgelockert und «in geeigneten Fällen in freien Formen durchgeführt werden» (Abs. 3). Er hat in speziellen Jugendanstalten stattzufinden ( § 92 JGG).

 

Im allgemeinen Strafvollzugsgesetz finden sich zudem vereinzelte Regelungen über die Entlohnung jugendlicher Strafgefangener und die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Jugendstrafanstalten. Alle weiteren Details finden sich in einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen über «Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)», die 1977 geschlossen wurde, um, wie es in der Vorrede heißt, «die Übergangszeit bis zum Erlass umfassender gesetzlicher Regelungen» zu überbrücken.» Das ist nun allerdings 25 Jahre her.

 

Nahezu alles, was in der VVJug geregelt ist, berührt den Schutzbereich eines Grundrechts: Die Regelungen zur Ausbildung und Arbeit tangieren die Berufsfreiheit (Art. 12), die Überwachung des Schriftverkehrs greift in das Brief- und Postgeheimnis ein (Art. 10), die beschränkte Verfügbarkeit über das eigene Vermögen in das Eigentumsrecht (Art. 14), die vielfältigen Vorschriften über die Ausstattung der Hafträume, die Kleidung, die Freizeitbeschäftigung, die Besuchsregelungen, die Versorgung mit Büchern, Rundfunk und Fernsehen etc. berühren das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2). Derartig einschneidende Grundrechtsverletzungen bedürfen jedoch zu ihrer verfassungsmäßigen Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsvorschriften und Ländervereinbarungen genügen nicht.

 

Wie entscheidend die Regelungen der VVJug in das Leben der jungen Gefangenen eingreifen können, verdeutlicht das Beispiel der Disziplinarmaßnahmen, die bei «Pflichtverletzungen » verhängt werden können. Die Auswahl beginnt mit dem Verweis als mildester Sanktion und reicht über die Kürzung des «Hausgeldes », die Beschränkung von gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten bis hin zu Kontaktsperre und Arrest.

 

Mehrere Untersuchungen haben erwiesen, dass im Jugendvollzug unverhältnismäßig mehr dieser Disziplinarmaßnahmen verhängt werden als bei den Erwachsenen. Stellt schon allein diese Praxis eine erhebliche Schlechterstellung der Jugendlichen und Heranwachsenden dar, so erscheint die Lage noch dramatischer, wenn man die Rechtsmittel betrachtet, die den Betroffenen gegen Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung stehen. Gemäß § 109 StVollzG kann ein Gefangener im Erwachsenenstrafvollzug die gerichtliche Entscheidung beantragen, gegen die wiederum die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Für den Jugendstrafvollzug findet sich nichts Vergleichbares. Hier müssen die Disziplinierten daher den komplizierten Weg über Art. 23, 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gehen, ein Rechtsschutzverfahren gegen «Justizverwaltungsakte», das beim Oberlandesgericht angesiedelt ist und – auch dies wieder eine Benachteiligung – nur eine Instanz zur Verfügung stellt. Die Anzahl der Rechtsschutzbegehren dieser Art ist äußerst gering. Eine effektive gerichtliche Kontrolle von Vollzugsmaßnahmen besteht daher faktisch nicht.

 

Es gäbe also gute Gründe für das Bundesverfassungsgericht, sich des Jugendstrafvollzugs einmal anzunehmen. Doch scheiterte auch die jüngste Vorlage wieder an Zulässigkeitsfragen. Amtsrichter Knöner hatte argumentiert, es bestehe ein Verfahrenshindernis, wenn die einzig begründbare Rechtsfolge wegen Verfassungswidrigkeit nicht vollzogen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte nun, dieser Zusammenhang sei nicht hinreichend begründet. Laut einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur führen nämlich Verfahrensmängel nur «in extrem gelagerten Ausnahmefällen» auch zu einem Verfahrenshindernis, weil ansonsten der «partielle Stillstand der Rechtspflege» drohe. Das Verfassungsgericht hat nicht entschieden, ob es einen solchen «extremen Ausnahme fall» hier annehmen oder ablehnen würde. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht sich mit dieser Frage hätte auseinander setzen müssen. Auf die nächste Beschlussvorlage aus Herford kann deswegen nun wohl gewartet werden.

 

Doch selbst wenn ein vierter Versuch Erfolg hätte, bliebe die Frage offen, wie die geforderte gesetzliche Grundlage inhaltlich gestaltet würde. Ein Entwurf des Bundesjustizministeriums für ein Jugendstrafvollzugsgesetz aus dem Jahr 1991 ließ hier schon einmal nichts Gutes ahnen. Er stellte zwar für die jugendlichen Strafgefangenen zahlreiche Pflichten auf, beschritt jedoch keine neuen Wege zu ihren Gunsten.

 

Das Verfassungsgericht könnte dem Gesetzgeber jedoch nur auf den Weg geben, überhaupt ein Gesetz zu schaffen. Dass dieses Gesetz modern, human und von Verständnis für das Lebensalter «Jugend» geprägt sein sollte, kann es ihm nicht vorschreiben. Die Diskussion um diese Inhalte muss an anderer Stelle geführt werden. Angesichts des gegenwärtigen politischen Klimas, in dem nicht selten der harten Pritsche bei Wasser und Brot das Wort geredet wird, dürfte dies die eigentliche Aufgabe sein.

 

Literatur

 

Die Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Herford sind abgedruckt im DVJJ-Journal 1991, S. 72ff. und 438ff. sowie im DVJJ-Journal 2001, S. 427ff. (mit Anmerkung von Ostendorf, S. 431).

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird in der Ausgabe 1/2002 veröffentlicht.