Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland
hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr, Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert, Stefan Soost und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg, Juni 1998, ISBN 3-499-22337-6, 320 Seiten, 14.90 DM
Martin Finkenberger
Grundrechte-Report 1998, S. 90-94
Zwanzig Stunden hatten die Redakteure der Schülerzeitung Seißmograph am Hanns-Martin-Schleyer-Gymnasium in Lauda-Königshofen (Baden-Württemberg) Artikel geschrieben und zusammengeklebt. Doch als sie die kopierte Zeitung in der Schule verteilen wollten, erlebten sie eine böse Überraschung. Der Direktor zitierte zwei Redakteure in sein Büro und beklagte sich über die aktuelle Ausgabe. Sein Mißfallen erregte das Titelbild. "Jugend und Sex" stand dort - über dem Foto eines jugendlichen Pärchens beim Zungenkuß. Er sei wütend und fühle sich "hintergangen", weil die Redaktion ihm keinen Blick in die Druckvorlagen ermöglicht habe. Erst nachdem die Redakteure ein rotes Herzchen auf das Titelbild jedes Exemplares gemalt hatten, konnte der Seißmograph erscheinen.
"Zensur (mit Herz)" kommentierte die Redaktion das Vorgehen des Direktors in der nächsten Ausgabe. Dabei hat der Schulleiter das Gesetz auf seiner Seite. Zwar heißt es in Paragraph 1 der Schülerzeitschriftenverordnung (SZVO) vom 8. Juni 1976: "Das Grundrecht der Pressefreiheit steht auch den Schülern für die Schülerzeitschrift zu (...). Eine Zensur findet nicht statt." Wenige Sätze später erfolgt allerdings eine schwerwiegende Einschränkung. Schülerzeitungen müssen der Schulleitung auf deren Verlangen drei Tage vor dem Verteilen vorgelegt werden. Vertritt diese die Auffassung, der Inhalt verstoße gegen Gesetze oder führe zu einer "schweren Beeinträchtigung der Aufgabe der Schule", kann sie den Vertrieb verbieten.
Baden-Württemberg steht mit dieser Regelung nicht alleine. Eine Untersuchung der deutschen Jugendpresse e. V. (Stand: September 1997) kommt zu dem Ergebnis, daß Verordnungen, Rund_erlasse und Schülerzeitungsparagraphen in den Schulgesetzen in neun Bundesländern Zensur ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Mehrheiten im Land regieren: In Sachsen (CDU) und Bayern (CSU) ist die Pressefreiheit für Schülerzeitungsredakteure genauso eingeschränkt wie im Saarland (SPD) oder in Sachsen-Anhalt (SPD/Bündnisgrüne). Den Vorwurf der Zensur weisen die Kultusminister zwar stets zurück, doch dehnbare Formulierungen lassen den Schulleitern viel Spielraum.
Der liberale Schülerzeitungsparagraph im Schulgesetz von Sachsen-Anhalt zum Beispiel, wonach Zeitungen "außerhalb der Verantwortung der Schule" stehen und allein die Schüler dafür verantwortlich sind, die "presserechtlichen und sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" einzuhalten (Fassung vom 30. Juni 1993), wurde durch einen Runderlaß des Kultusministeriums vom 18. Januar 1995 verschärft. Seitdem kann durch eine Anordnung der Schulleitung der Vertrieb auf dem Schulgelände verboten werden, wenn der Inhalt gegen die in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Einschränkungen der Meinungsfreiheit verstößt. Wann das der Fall ist, entscheidet aber nicht ein Gericht, sondern die Schulleitung. Geschickte Direktoren können damit alles verhindern. Der Redaktion hilft es wenig, daß ein Verbot schriftlich begründet werden muß und der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen ist.
In Bayern dagegen sind die Schülerzeitungen kein Druckwerk im Sinne des Landespressegesetzes, sondern eine "Einrichtung der Schule". Das hat zur Folge, daß der Schulleiter Herausgeber der Schülerzeitung ist. Obwohl kaum ein Direktor Artikel verfaßt oder Werbeanzeigen akquiriert, liegt es in seinem Ermessen, was in der Zeitung erscheint. Er kann, so Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, "die Herausgabe einzelner Ausgaben der Schülerzeitung ablehnen und die Verbreitung untersagen, soweit deren Inhalt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt". Zu den genannten "Bestimmungen" gehört, die "Grundsätze einer fairen Berichterstattung" zu achten und auf die "Vielfalt der Meinungen" und den "Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule" Rücksicht zu nehmen. Wenn etwa eine Schülerzeitung - das gab es tatsächlich - einen ehemaligen Schüler in einem Interview zu Wort kommen läßt, weshalb er als Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet, kann der Direktor darauf bestehen, auch einen Bundeswehrsoldaten zu befragen.
Als "faire Berichterstattung" will der Münchner Verwaltungsjurist Bernd _Becker nur "eine wahre Berichterstattung, die u. U. schonend dargestellt wird", gelten lassen, wie er in seinem Kommentar schreibt.
Immerhin hat sich die rechtliche Stellung in Bayern 1994 verbessert. Schulleiter müssen ihre Entscheidung jetzt innerhalb einer Woche schriftlich begründen. Sollte die Redaktion nicht einverstanden sein, kann sie eine Aussprache vor dem Schulforum verlangen.
Schwarze Balken enthalten Schülerzeitungen gleichwohl nur selten. Die Mechanismen sind subtiler. Da wird zum Beispiel auf das "Schulklima" verwiesen, das durch einen Kommentar über antiquierte Unterrichtsmethoden eines Mathematiklehrers gestört werden könnte. Der Beitrag wird deshalb entschärft.
In der Rostocker Schülerzeitung Sabotage (Ausgabe 2/1997, Seite 38) klingt der Eingriff zwischen den Zeilen an: "Herr V. [Anm.: Lehrer] hält den Meinungsfreiheit-Artikel der letzten Ausgabe für zu einseitig verfaßt (...). Was jedoch die Pressefreiheit und die entgegenstehende Zensierung einer Schülerzeitung anbelangt, so vertritt Herr V. den Standpunkt, daß dies in einem gewissen Grad auch nötig wäre (...)". In der Ausgabe zuvor hatte die Redaktion über eine Umfrage zum Thema "Freie Meinungsäußerung an der Schule" berichtet. Dabei war sie zu dem Ergebnis gekommen, daß 76 Prozent der Schüler sich in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt sehen.
In Niederbayern verbot ein Schulleiter, die Ergebnisse einer Umfrage abzudrucken, mit der die Beliebtheit der Lehrer ermittelt worden war. Weil einige Pädagogen schlecht abgeschnitten hatten, durfte die Auswertung nicht erscheinen. Der Chefredakteur der Zeitung übte sich noch in vorauseilendem Gehorsam gegenüber der Schulleitung. Er verhinderte, daß auf der leeren Seite das Wort "zensiert" erschien. Wozu übereifrige Schulleiter und Beratungslehrer fähig sind, erfuhr eine sechzehnjährige Redakteurin der Sankt-Anna-Zeitung (Sankt-Anna-Gymnasium/München): "Unsere Direktorin ist so streng, daß wir aus lauter Angst selbst noch schärfer zensieren. Die kontrolliert sogar die Briefe an die Redaktion. Noch dazu hatten wir eine furchtbar fleißige Betreuungslehrerin, die ständig gesagt hat: Das ist zu niveaulos, das ist zu links. Wir haben uns dann halt geduckt."
Gerade Beratungslehrer, in einigen Bundesländern vorgeschrieben, nehmen eine zweifelhafte Stellung ein. Einige beschränken sich darauf, Rechtschreibfehler zu korrigieren. Andere wirken als verlängerter Arm des Direktors. Skurril ist der Fall des Beratungslehrers der Schülerzeitung Boh Ey an der Volksschule in Laufach (Unterfranken), der selbst etwas schrieb und durch seinen Schulleiter zensiert wurde. In Ausgabe 10/1997 wollte er gegen die Reform der Rechtschreibung anschreiben ("ein Armutszeugnis und eine Deform, keine Verbesserung"). Dem Schulleiter, der sich auf seine "Gesamtverantwortung" berief, ging das zu weit. Sein Anruf bei der Druckerei sorgte dafür, daß die Maschinen angehalten wurden.
Heikel ist in Schülerzeitungen auch das Thema "Sexualität". "Einmal mußten wir das Wort ‹schwul› aus einer Überschrift streichen", erklärte eine siebzehnjährige Redakteurin der Schülerzeitung Louis (Ludwigsgymnasium/München). In Schweinfurt (Unterfranken) wollte der Schülersprecher einer Fachoberschule über sein Coming-Out und die damit verbundenen Folgen erzählen. Das Interview durfte nicht erscheinen. In der Berliner Schülerzeitung Vulgata konnte es abgedruckt werden.
Manchmal gerät die Zensur schließlich zur Farce: Während einer "Zeitungswerkstatt" des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost fand eine Podiumsdiskussion zum Thema "Bildungspolitik" statt. In seiner Eröffnungsrede ließ sich der Pressesprecher des Kultusministers zu einigen verbalen Ausrutschern verleiten: So führte er aus, die "Bildungsoffensive" der SPD im Freistaat erinnere ihn "sehr an die Offensive der Wehrmacht 1945". Ein Artikel über diese Diskussion konnte in der Seminarzeitung allerdings nicht erscheinen. Eine Mitarbeiterin des Ministerialbeauftragten untersagte den Abdruck - während ihr Vorgänger auf einer anderen Seite über "die ‹sogenannte Zensur›" schreibt und aus einem Schreiben des Kultusministeriums an die Direktoren zitiert. Demnach rechtfertige "nicht jeder leichte Verstoß (...) Eingriffe". Statt dessen soll sich die Schule "mit unerwünschten Meinungen der Schüler auseinandersetzen".
Weitere Informationen:
Hilfe und Beratung bei Zensurfällen geben die Landesarbeitsgemeinschaften der Deutschen Jugendpresse e. V. - Bundesarbeitsgemeinschaft jugendeigener Medien. Anschrift: Perleberger Straße 31, 10559 Berlin, Tel.: 030/3969519, Fax: 030/3969736, E-Mail: DJP@JPBerlin.Berlinet.de.
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