Grundrechte-Report 1998

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr, Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert, Stefan Soost und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg, Juni 1998, ISBN 3-499-22337-6, 320 Seiten, 14.90 DM
 

Ilse Bechthold

Der Große Lauschangriff: Ende der Privatsphäre

Grundrechte-Report 1998, S. 153-158

Das Thema, das jahrelang Schlagzeilen gemacht hatte, sollte nach den Plänen der Regierungskoalition und der SPD-Fraktionsmehrheit am 19. Dezember sozusagen im Schweinsgalopp parlamentarisch endgültig "erledigt" werden. Bis zu diesem Datum sollten alle Anhörungen und Beratungen in den Fraktionen und den Ausschüssen sowie die Lesungen im Bundestag und Bundesrat beendet sein. Aber es kam anders.

Hatten jahrelang allein Bürgerrechtsgruppen gegen die Pläne zur Einführung des Großen Lauschangriffs hartnäckig protestiert, kam plötzlich auch aus den Reihen der Berufsverbände, deren Mitgliedern nach der Strafprozeßordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, öffentlichkeitswirksame Schützenhilfe, so von Ärzte- und Journalistenverbänden. Neue Verhandlungen waren angesagt. Dennoch wurde trotz aller Appelle von Bürgerrechtsgruppen, Parteitagen und Verbänden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung massiv eingeschränkt.

Zu beschönigen gibt es nichts, denn sollte es keine verfassungsgerichtliche Korrektur geben, bleibt es bei dem, was seit 6. März 1998 verabschiedet ist. Nach dem bereits am 6. Februar 1998 im Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Änderung des Art. 13 GG hat am 6. März das im Vermittlungsausschuß zugunsten zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgruppen abgeänderte Begleitgesetz den Bundesrat passiert. Und so sieht die Regelung aus:

Wie auf verlorenem Posten ist Art. 13 Abs. 1 GG unverändert belassen worden: "Die Wohnung ist unverletzlich." Galt dieser Grundsatz seit 50 Jahren, regelt nun ein neuer Abs. 3 den Großen Lauschangriff:

"Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden."

Im Klartext bedeutet dies:

Keine einzige zeugnisverweigerungsberechtigte Person oder Berufsgruppe ist verfassungsfest vor dem Lauschen geschützt. Durch einfache Mehrheit kann jederzeit eine Ausnahme gemacht oder aufgehoben werden. Genau das wollte der Parteitag der SPD vom Dezember 1997 verhindern.

Ebenfalls entgegen dem Votum dieses Parteitages können - wie bisher schon bei der Telefonüberwachung - mit einfacher Mehrheit ständig neue Katalogtaten hinzugefügt werden. Das Argument, die Praxis würde dies erfordern, wird mit Sicherheit - wie auch dort - ohne nachprüfbare Begründung herhalten müssen.

Einen schier unbegrenzten Zugriff läßt Art. 13 Abs. 3 GG zu, denn er verlangt nur einfachen Tatverdacht. Der Appell, "dringenden" Tatverdacht als Hürde festzulegen, blieb ungehört. Es gelten damit geringere Erfordernisse beim Großen Lauschangriff als beim vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis gegen einen alkoholisierten Fahrer. Selbst einen "hinreichenden" Verdacht, wie er für Zulassung jeder noch so banalen Anklage nötig ist, hat der Gesetzgeber nicht verlangt.

Der Große Lauschangriff gilt nicht als Ultima ratio, wenn etwa alle anderen Mittel zur Aufklärung aussichtslos sind. Vielmehr ist der schwammige Begriff gewählt worden, daß die Erforschung des Sachverhalts ansonsten "unverhältnismäßig erschwert" werde.

Zulässig ist durch diesen neuen Absatz 3, daß völlig Unverdächtige belauscht werden dürfen. Es reicht aus, daß "vermutet" wird, derjenige, den man mit der Maßnahme treffen will, halte sich in der Wohnung auf. Hat zum Beispiel eine Rentnerin das Pech, daß vermutet wird, ein Freund der mit ihr zusammenlebenden Tochter sei mit einem Kumpel öfters auf Diebstahltour, könnte sie nach den jetzt verabschiedeten Gesetzen abgehört werden, ohne dies auch nur entfernt ahnen zu können.

Dieses bewußt niedrig gehängte Beispiel könnte, der Wirklichkeit entsprechend, auf Wohngemeinschaften, Heime usw. ausgedehnt werden. Abgesehen davon, daß zuvor in die Wohnung eingebrochen werden muß, um Wanzen zu installieren, ist es ausgeschlossen vorauszusagen, wieviel Personen in ihrer ureigensten Lebenssphäre durch eine einzige Anordnung beeinträchtigt und wieviel Gespräche aufgezeichnet werden. Bei der Telefonüberwachung wissen wir, daß im Zuge einer einzigen Maßnahme bis zu 120000 Gespräche überwacht wurden; es wäre weltfremd anzunehmen, es könnte beim Großen Lauschangriff anders sein. Was Ende 1997 mit Elan von der Regierungskoalition im Einvernehmen mit der SPD vorangetrieben und Anfang 1998 verabschiedet wurde, stellt einen schweren Einbruch in unsere verfassungsmäßige Rechts- und Werteordnung dar:

Durch den Großen Lauschangriff wird einer der Grundpfeiler unseres rechtsstaatlich-liberalen Staates preisgegeben: "Dem einzelnen muß um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein ‹Innenraum› verbleiben, in dem er ‹sich selbst besitzt› und ‹in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt›" (BVerfGE 27,1). Dies ist Ausfluß der in Art. 1 GG festgeschriebenen Würde des Menschen und seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG. Über Art. 79 Abs. 3 GG genießen diese Grundrechte "Ewigkeitscharakter". Wenn nun aber selbst das Privateste nicht tabu ist, verliert der einzelne die Personalität. Der Große Lauschangriff degradiert ihn zum Objekt heimlicher Beobachtung.

Es ist nicht hinnehmbar, daß ausgerechnet jener vom Zeugnisverweigerungsrecht erfaßte Bereich, der unter besonderem Schutz des Art. 6 GG steht, nämlich Ehe und Familie, von der Ausnahmeregelung für privilegierte Gruppen wie Priester, Ärzte und andere ausgenommen wurde. Beklemmend, daß weder Kirchen noch Familienministerin gegen diese verfassungsrechtlich unerträgliche Regelung protestiert haben. Wieviel Personen gehen denn in einer Großstadt wie Magdeburg oder Hannover pro Tag zur Beichte, und wieviel anderseits sprechen, lachen, weinen zu Hause mit Partnern, Kindern und Freunden? Wo bleibt das Einfordern dieser ureigensten Sphäre in den "eigenen vier Wänden" für alle Menschen? Zwar haben die Kirchen und betroffenen Berufsverbände Alarm geschlagen und - völlig zu Recht! - Gehör gefunden, indem ihnen ein Sonderrecht eingeräumt wurde, wie auch wir es seit Jahren gefordert hatten, es darf aber in einer offenen Gesellschaft die Wertigkeit der Privatsphäre nicht an die zweite Stelle gedrängt werden. Das Grundgesetz schützt ein Gespräch des Bankvorstandes mit seinem Steuerberater nicht mehr, sondern weniger als das einer Mutter mit ihrem Kind.

Angesichts zahlreicher anderer Ermittlungsmethoden (unter diesen so fragwürdige wie der Kleine Lauschangriff, § 100 c StPO) ist der Große Lauschangriff nicht notwendig. Damit ist er nicht verhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig.

Verletzt wird zudem der Grundsatz unseres Rechtsstaates, daß nur gegen Verdächtige ermittelt werden darf. Durch den Großen Lauschangriff werden nicht nur "Ganovenwohnungen", sondern vielmehr auch völlig unverdächtige "Kontaktpersonen" belauscht.

Gerade Personen, die noch niemals mit der Polizei zu tun hatten, werden ungeschützt dem Lauschen ausgesetzt sein, weil sie - im Gegensatz zu gewieften Tätern - keine der zahlreichen Gegenmaßnahmen gegen die Observation ergreifen.

Weiterhin wird die in Artikel 6 Menschenrechtskonvention garantierte Unschuldsvermutung, die unser Strafverfahren prägt, tangiert. Das Recht der Beschuldigten zu schweigen wird durch heimliches Mithören nämlich ebenso umgangen wie das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen.

Der Große Lauschangriff verstößt gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie. Wer nicht ahnt, daß er belauscht wird, kann keine Beschwerde einlegen. Ein nachträgliches Rechtsmittel kann diesen massiven Einbruch in die Bürgerrechte nicht aufheben.

Der Richtervorbehalt ist lediglich Anordnungskompetenz. Das Gericht hat keine eigene Befugnis, Beweise zu erheben, sondern entscheidet allein nach Lage der vorgelegten Akten. Nachprüfbar ist nicht, ob auch Entlastendes in die Akte aufgenommen wurde. Das Gericht ist häufig auf Übersetzungen angewiesen, deren Richtigkeit es ebensowenig überprüfen kann wie die Redlichkeit des Dolmetschers und die Lauterkeit der Fahnder. All diese und viele weitere Probleme der Praxis sind für die Gerichte unlösbar. Dies sind nicht etwa an den Haaren herbeigezogene Fragen, wie die Festnahme des Chefs des Freiburger Rauschgiftdezernats und seines Kollegen zeigt, deren Verwicklung in erhebliche Betäubungsmittelgeschäfte und in Veruntreuung von Drogengeldern gerade in derselben Woche bekannt wurde, als man den Großen Lauschangriff auf den entscheidenden Weg brachte.

Eine weitere Änderung des Art. 13 GG betrifft den neuen Abs. 4, der neben dem Lausch- auch den Spähangriff für Zwecke der Prävention zuläßt. Dies entspricht dem, was bereits in den Polizeigesetzen der Länder enthalten ist. Soweit diese bisher auf den Richtervorbehalt verzichtet haben, müssen sie nachgerüstet werden. Dies ist zwar positiv, jedoch muß die weite Kompetenz für das Spähen und Lauschen kritisiert werden. Statthaft sind diese Maßnahmen nicht nur für Fälle einer gemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib und Leben wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme, sondern vielmehr schon "zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit". Hierunter kann zum Beispiel eine unliebsame Demonstration fallen. Die Kompetenz ist gefährlich ausgedehnt und gilt ohne jede Ausnahme. Offenbar haben nicht einmal die Kirchen erkannt, daß sie hier keinerlei Sonderrechte genießen. Unter den genannten weiten Voraussetzungen können also der vielzitierte "Beichtstuhl" ebenso wie Krankenhäuser, Beratungsstellen für Drogensüchtige, Schwangere und Bürokomplexe ausgespäht und belauscht werden.

Wachsamkeit ist angezeigt, denn Innenminister Thomas Schäuble will den von ihm als "Lachnummer" bezeichneten Vertrauensschutz der Kirchen, Ärzte usw. unverzüglich auf polizeirechtlichem Wege aushebeln.