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Grundrechte-Report 1997

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr und Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1997, ISBN 3-499-22124-1, 247 Seiten, 14,90 DM

 

Burkhard Hirsch

Vor der Wanze sind alle gleich - Grundsätzliches zum Lauschangriff in Verfassung und Strafprozeßordnung

Grundrechte-Report 1997, S. 134-137

Die politische Diskussion über Für und Wider des sogenannten großen Lauschangriffs ist wie in einem politischen Bermudadreieck verschwunden. Seit dem Mitgliederentscheid der FDP im Dezember 1995 scheint er politisch entschieden zu sein, obwohl das Parlament bisher nichts getan hat, um mit seiner Hilfe das anscheinend bedrohte Vaterland zu retten.

Worüber reden wir? Unter "großem Lauschangriff" versteht man das heimliche Einbrechen in eine Wohnung, um sie mit Wanzen so zu präparieren, daß man jedes im Raum gesprochene Wort heimlich mithören und auf Band aufnehmen kann. Auch das elektronische Einbrechen mit Richtmikrophonen soll erlaubt werden. Unter Wohnung soll auch die Praxis des Arztes, Rechtsanwaltes, Steuerberaters, Pfarrers, Journalisten, Drogenberaters fallen. Der Lauschangriff wird sich nicht nur gegen den "Ganoven" richten, obwohl der Innenminister und seine Herolde das pausenlos, wider besseres Wissen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit, behaupten. Denn ob die Belauschten Täter sind oder gute Bürger, das weiß man erst hinterher, bestenfalls. Jedermann soll belauscht werden können, der in Verdacht geraten ist, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, und jeder, der sich in Räumen befindet, von denen die Polizei meint, daß sich in ihnen auch der Verdächtige aufhalten kann: Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Freunde, private und berufliche Bekannte, Kontaktpersonen eben, wie es im Jargon heißt. Vor der Wanze sind alle gleich. Es gäbe im wörtlichen Sinn keinen einzigen Ort mehr, an dem man vor dem staatlichen Belauschen und Aufzeichnen auch der privatesten Gespräche geschützt wäre.

Wer das gut findet, kann hier zu lesen aufhören. "Ich habe nichts zu verbergen", sagen alle, die auf das Bankgeheimnis, das Steuergeheimnis, die ärztliche und anwaltliche Schweigepflicht verzichten, die weder dem Pfarrer noch ihrer Frau oder gar der Freundin etwas zu beichten haben und in deren Wohnung nachts ohnehin das große Schweigen ausbricht. Und die im stillen meinen, ihnen werde das sowieso nicht passieren.

Hinzu kommen die Staatsexhibitionisten, für die der Staat grundsätzlich gut und die Welt im übrigen schlecht ist und denen, wie dem bekannten schlichten bayerischen Staatsminister, "das Mikrophon in der Hand des Polizisten lieber ist als der Revolver in der Hand des Ganoven". Der Staat seien doch wir selbst, und darum brauchten wir ihn doch nicht zu fürchten.

Wer so denkt, hat immer so gedacht. Er hat das Jahrhundert verschlafen. Die Einheit von Staat und Volk haben immer die Machthaber gepredigt, die selbst bestimmt haben, wer zum Volk gehört und wer nicht. Einer hat sogar gesagt: "Ich liebe euch alle!" Zum Beweis seiner Liebe hat er sich um alles gekümmert und hat seinen Staat mit einem der spießigsten, schäbigsten volkseigenen Überwachungssysteme überzogen, das es je gegeben hat. Wer Wanzen zulassen will, der sollte sich rechtzeitig fragen, ob er Kammerjäger hat.

Was ist geplant? Es geht nicht um die Wanze zur Gefahrenabwehr, also zur Rettung eines Menschen aus konkreter Gefahr, etwa bei einer Geiselnahme. Es geht um die allgemeine Strafverfolgung bei bestimmten Delikten. Natürlich verbietet Art. 13 GG, Schutz der Wohnung, heimlich einzubrechen und zu lauschen. Also soll er dahin geändert werden, daß zur Verfolgung im Gesetz genannter schwerer Straftaten mit richterlicher Anordnung eine Wanze hineinpräpariert werden darf. Die Verfassung soll nicht bestimmen, um welche Straftaten es sich handelt, welcher Richter entscheiden soll, für wie lange die Wanze gelegt werden darf, vor allem nicht, welche Wohnungen präpariert werden dürfen, ob die Betroffenen und/oder das Parlament in irgendeiner Weise, etwa nachträglich, benachrichtigt werden, und die Verfassung soll darüber schweigen, ob die gewonnenen Erkenntnisse auch für die Verfolgung anderer Straftaten verwendet werden können oder nicht. Das alles soll später eine einfache Parlamentsmehrheit durch Gesetz bestimmen können.

Der ebenfalls vorgelegte Gesetzentwurf bezeichnet als wanzengeeignete Straftaten eine Rundreise durch das halbe Strafgesetzbuch einschließlich der Delikte mit politischem Einschlag, Ausländer- und Asylrecht. Die Entscheidung trifft eine Strafkammer nach dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wobei eine Art Abwesenheitsvertretung für den Betroffenen nicht vorgesehen ist. Die Dauer soll vier Wochen bei beliebig vielfacher Verlängerung betragen. Die gewonnenen Erkenntnisse können auch zur Verfolgung anderer Straftaten verwendet werden. Sie können gegebenenfalls auch zur zukünftigen Straftatenbekämpfung - was immer das sein möge - gespeichert werden. Illegal gewonnene Erkenntnisse können nicht zum Nachteil des Betroffenen "als Beweismittel" verwendet werden, das heißt also, daß sie sehr wohl als Fahndungsansätze für Ermittlungen verwendet werden dürfen. Es kommt zur Verwanzung grundsätzlich jede Wohnung in Betracht, von der die Polizei annimmt, daß der Betroffene sich in ihr aufhält. Wohnungsinhaber und Betroffener werden nachträglich verständigt, wobei schon jetzt heftig darum gekämpft wird, ob die Benachrichtigungspflicht nach fünf Jahren entfallen soll. Das Parlament bekommt einen jährlichen Bericht "über die beantragten und durchgeführten Maßnahmen".

Das alles gilt natürlich auch für die "bemannten" Wanzen, also für die Mikrophone, die unter einer Legende ermittelnde Polizeibeamte zum Eigenschutz am Leib tragen, während es dabei bleibt, daß alle sonstigen Bürger, die heimlich Gespräche aufzeichnen, mit einer Gefängnisstrafe bedroht sind. Zimperlich ist das nicht.

 

Im Volkszählungsurteil hatte das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung formuliert. Es sei ein Teil des allgemeinen Schutzes der Menschenwürde. An anderer Stelle hat das Gericht in sehr eindrucksvoller Weise formuliert, daß dem Menschen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung der Persönlichkeit willen ein "Innenraum" verbleiben müsse, in dem er "sich selbst besitzt und in den er sich zurückziehen kann".

Die Mißachtung der Privatsphäre ist und war ein untrügliches Kennzeichen totalitärer Regime. Man kann nicht wirklich darüber streiten, daß es auch außerhalb des Beichtstuhls einen Bereich geben muß, in dem der Staat nichts zu suchen hat, "einen unantastbaren Bereich der Lebensgestaltung, auf den die öffentliche Gewalt nicht einwirken darf", wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung sagt, in der er die heimliche Tonbandaufnahme des Gespräches eines Rauschgifthändlers mit seiner Frau als unzulässiges Beweismittel verwirft. Es sei eine schwere Beeinträchtigung der Menschenwürde, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen könnte, solche Gespräche zu kontrollieren. Wenn das ein "Schutz für Ganoven" ist, was ist dann das Recht zur Zeugnisverweigerung, das Recht zu schweigen, das Verbot, unter Drohung, Täuschung oder Hypnose zu vernehmen? Warum verpassen wir einem Verdächtigen nicht eine "Wahrheitsdroge"?

Es steht außer Zweifel, daß der Staat zu wirksamer Kriminalitätsbekämpfung in der Lage sein muß. Aber er darf sich dazu nicht jedes Mittels bedienen, wenn er ein Rechtsstaat bleiben will. Der Staat darf nicht alles. Der Konservative schweigt betreten, wenn man ihn konkret danach fragt, wo er denn die Grenze zieht, deren Notwendigkeit er im Prinzip nicht bestreiten kann. Wer "Waffengleichheit" zwischen Verbrechern und Polizei verlangt, der muß die Strafprozeßordnung und die Polizeigesetze nicht ändern, sondern abschaffen, dieses lästige Gewirr von Rechten und Pflichten für Bürger und Staat, Täterschutz überall, wo es doch zuzupacken gilt.

Kann man das Recht dadurch schützen, daß man es ständig demontiert? Der Staat, sagte der Kirchenvater Augustinus, unterscheidet sich von einer organisierten Verbrecherbande nur durch das Recht. Und das stimmt noch heute.