Coverbild Grundrechte-Report 1997
-->

Grundrechte-Report 1997

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr und Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1997, ISBN 3-499-22124-1, 247 Seiten, 14,90 DM

 

Wolf-Dieter Narr

Die Merker der Bürger- und Menschenrechte

Grundrechte-Report 1997, S. 224-228

1

"Merker" - im Grimmschen Wörterbuch wird dieses selten gebrauchte Wort folgendermaßen erläutert: "Merker, m. 1) der da acht gibt auf, auf etwas merkt (...); in scheltendem Sinne, Aufpasser: ...; in milderer Bedeutung nur Beobachter."

All diese Bedeutungen, mehrdeutig, wie sie teilweise sind, passen zu den Bürger- und Menschenrechtsorganisationen. Sie müssen genau beobachten, was mit den Rechten geschieht, um die sie sich namensgemäß besonders kümmern; sie müssen darauf achtgeben, daß die Bürger- und Menschenrechte ihrem substantiellen und verfahrensförmigen Anspruch gemäß, das heißt allen Bürgerinnen und Bürgern und darüber hinaus allen Menschen angemessen, verwirklicht werden; und sie müssen nicht selten öffentlich schelten, weil die Kluft zwischen dem Anspruch der Bürger- und Menschenrechte und der herrschenden bürger- und menschenrechtlichen Praxis allzu jäh klafft. Und mehr als öffentlich kritisieren, überzeugen, für die eigenen bürgerrechtlichen Ziele publizistisch mobilisieren können die Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen nicht. Sie verfügen über das Wort, nicht über materielle, nicht über gewaltförmige Sanktionen positiver und negativer Art.

 

2

Fast könnte es naiv genannt werden: anzunehmen, verfaßte Normen formten direkt und ohne weiteres Zutun das öffentliche (und private) Leben. Die normative Kraft des Normativen ist meist schwächlicher als die normative Kraft des Faktischen. Das, was geschieht, wird hinterher normativ überhöht. Weil es so ist oder war, soll oder sollte es auch so sein.

Die erwähnte Naivität konnte im deutschen Vereinigungsprozeß vielfach beobachtet werden. Die mit der Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik noch nicht vertrauten Bürgerinnen und Bürger aus der DDR waren enttäuscht, daß der Rechtsstaat, den sie erwarteten, nicht automatisch funktionierte, sondern alle Rechte hochgradig umstritten waren und allenfalls erreicht werden konnten, wenn man sich unablässig für sie einsetzte. In dem oft abgewandelten Spruch "Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat" äußern sich solche enttäuschten Erwartungen. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Tatsächlich wird die Würde vieler Menschen auch in der Bundesrepublik Deutschland und sogar von regierungsamtlichen Institutionen "angetastet". Der Indikativ dieser wichtigen Norm suggeriert jedoch, daß in der Bundesrepublik tatsächlich die Würde des Menschen nicht angetastet wird. Und daß Verletzungen umgehend korrigiert werden. Und in Art. 1 Abs. 3 GG heißt es: "Die nachfolgenden Grundrechte (einschließlich der "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte", so Art. 1 Abs. 2 GG) binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

Besagte Naivität verliert ihre kindlich sympathischen Runzeln, wenn man die oft dahinterstehende autoritäre Vorstellung entdeckt - als müßten Verfassung, Gesetze, Anordnungen ohne weitere Erörterung sozusagen automatisch funktionieren. Das aber ist ein arges Mißverständnis gerade auch der wichtigsten Normen. Könnten dieselben für alle Zeiten und Räume eindeutig und klar sein, müßte der Mensch als geschichtliches Wesen als "Störfall" gestrichen werden (so wie in vielen neuzeitlichen Utopien). Gerade eine auf Grund- und Menschenrechte gegründete Politik aber bedarf des dauernden, offen und gewaltfrei, das heißt letztlich: sprachlich ausgetragenen Konflikts über die angemessene Auslegung auch der alles begründenden Basisnormen und der ihnen angemessenen Verwirklichung.

 

3

Eine dauernde Spannung kennzeichnet Bürger- und Menschenrechte. Wenn diese "Rechte" den 'eigentlichen' Bedürfnissen der Menschen entsprechen, wie auch diejenigen unter uns Bürger- und Menschenrechtlern behaupten, die darum wissen, daß die naturrechtliche Basis schütter ist, warum nehmen die meisten Bürgerinnen und Bürger aller möglichen Staaten dieser Welt, auch der Bundesrepublik Deutschland, diese ihre ureigenen Rechte nicht in die eigenen Hände?

Dafür gibt es viele Gründe. Daß Menschen systematisch unmündig gehalten werden und keine Chance erhalten, sich aus der "selbstverschuldeten Unmündigkeit" zu emanzipieren; daß in eins damit viele herrschaftliche Blockaden errichtet sind, die die meisten nicht überklettern können. Auch weil sie beim Versuch negativ sanktioniert würden. Daß andere Werte, zum Beispiel das in kapitalistischen Gesellschaften von der Wiege bis zur Bahre eingepaukte Interesse am eigenen materiellen Wohl, an die Stelle grund- und menschenrechtlicher, immer auch auf den anderen und alle anderen bezogenen Werte treten. Kurzum: Die Ansprüche der Bürger- und Menschenrechte, ihre gesellschaftlichen wie politischen Formen, verstehen sich nicht von selbst. Menschen- und Bürgerrechte orientieren in Richtung einer Gesellschaft und ihrer politischen Organisation, die den Menschen am meisten entsprechen, die die Menschen am ehesten menschlichem Anspruch gemäß werden lassen - so nehmen ihre Vertreter aufgrund langer historischer Erfahrungen des Umgangs der Menschen untereinander an. Darum bleibt ein Sollensüberhang; darum muß dauernd um die Verwirklichung der Menschenrechte gekämpft werden. Gerade die bürger- und menschenrechtlichen Normen setzen dazu instand, alle möglichen mehr oder minder sublimen Herrschafts- und Ausbeutungstricks aufzudecken und ihnen entgegenzuarbeiten.

 

4

Die Bürger- und Menschenrechte sind nicht evolutionär in den Schoß der Gesellschaften gefallen, die behaupten, sich an ihnen zu orientieren. Sie sind erstritten und erkämpft worden - angefangen mit den ersten Sklavenaufständen, die in der Menschenrechtsentwicklung eine große Rolle spielen -, nie galt, daß man sich auf dem Liegebett erstrittener Rechte menschenrechtlich bedeckt geruhsam hinlegen konnte.

Zu Zeiten, da die Bürger- und Menschenrechte europäisch-angelsächsisch von Bürgergruppen im 18. und 19. Jahrhundert im zähen und aufhaltsamen Kampf mit den etablierten Herrschaften erstritten worden sind, wußte man genauer um die Notwendigkeit ihrer kollektiv-organisatorischen Bedingungen. Auch und gerade die Menschenrechte in der Form individueller Anwehrrechte wurden kollektiv erkämpft (und sie können selbst in dieser unzureichenden abstrakten Form nur kollektiv erhalten werden).

Die Tradition bürger- und menschenrechtlichen Engagements in Deutschland ist nicht sehr stark. Auch heute noch sind Bürger- und Menschenrechtsorganisationen in der Bundesrepublik eher randständig. Dennoch sind sie nicht mehr wegzudenken. So klein sie weithin sind, so fraglich vielfach ihre Wirkungen. Während die einen primär für die allgemeinen Menschenrechte einstehen, engagieren sich die anderen eher für die Bürgerrechte, die das Staatsbürgerrecht als existentielle Basis voraussetzen. Beide Organisationstypen verstehen jedoch die Bürgerrechte als eingelassen in die allgemeinen Menschenrechte und konkretisieren so die Menschenrechte bürgerrechtlich bzw. weiten die Bürgerrechte menschenrechtlich.

 

5

Den Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wird oft vorgeworfen, sie verstünden nichts von "Politik". Sie agierten traumtänzerisch irreal, statt "Realpolitik" trieben sie "Idealpolitik". An diesen Vorwürfen ist insoweit etwas Richtiges, als alle Bürger- und Menschenrechtsorganisationen die substantiellen Normen, auf die sie sich beziehen, für die sie kämpfen, nicht opportunistisch verwässern lassen. Sie bilden einen dauernden Stachel im Fleisch etablierter Verhältnisse. Sie verlören ihren Sinn, wären sie, herrschaftlich gesprochen, nicht mehr ärgerlich. Im doppelten Sinn: daß sie menschen- und bürgerrechtliche Skandale herrschender Politik (und Ökonomie) aufdecken und daß sie deswegen etablierten Kreisen ein Ärgernis, ein Dorn im Auge sind. Menschen- und bürgerrechtlicher Verfassungsschutz als Schutz der unverkürzten Grund- und Menschenrechte kommt so gesehen unvermeidlich in Konflikt mit dem staatsbezogenen sogenannten Verfassungsschutz. Bürger- und Menschenrechtsorganisationen verlören ihre raison d'etre, wären sie nicht an den Möglichkeiten ausgerichtet, Gesellschaft, Ökonomie und Politik menschenrechtlich angemessener zu praktizieren. Insofern drängen sie auf eine Verfassungsreform in Permanenz.

 

6

Die Probleme der Bürger- und Menschenrechtsorganisationen sind beträchtlich. Sie heben an mit einem Begriff von Menschen- und Bürgerrechten, der den Problemen am Ende des "Zeitalters der Extreme" angemessen ist; sie werden fortgesetzt durch die Frage nach der besten Organisierung des Engagements für Menschen- und Bürgerrechte. Die gegenwärtige organisatorische Vielfalt ist zu begrüßen, an ihr ist festzuhalten. Zugleich reicht die gegenwärtige Kooperation nicht aus. Wie steht es außerdem mit dem Kampf um die Menschenrechte auf europäischer und auf der globalen Ebene?

Inmitten all dieser größeren und kleineren Problemberge sollte indes eines nicht vergessen werden: Es ist trotz aller immer erneuten Vergeblichkeit eine Lust, sich bürger- und menschenrechtlich zu engagieren. Niemand tut dies aus allemal verdächtigem "Altruismus". Wir alle tun dies, weil wir im besten eigenen Interesse wissen, wie wichtig das Engagement für uns und für andere ist. In diesem Sinne könnte zuweilen sogar von der Freiheit der bürger- und menschenrechtlich engagierten Menschen die Rede sein. Dieses Engagement - und das ist seine größte Frucht - macht freier.