Grundrechte-Report 1997

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr und Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1997, ISBN 3-499-22124-1, 247 Seiten, 14,90 DM

 

Till Müller-Heidelberg

Kruzifixe in Schulen und anderswo

Grundrechte-Report 1997, S. 68-70

Ein alltäglicher Sachverhalt, der zu einem im August 1995 bekanntgewordenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16.Mai 1995 führte (BVerfGE 93, 1ff), hat einen erregten Proteststurm in der deutschen Öffentlichkeit ausgelöst. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht nichts anderes getan, als seine seit Jahrzehnten bestehende feststehende Rechtsprechung zum Verhältnis von Staat und Kirche ganz unspektakulär fortzusetzen. Paragraph 13 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern schrieb vor, daß in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen sei. Die Eltern mehrerer Kinder, die sich dem christlichen Glauben nicht verpflichtet fühlten und ihre Kinder folglich nicht im christlichen Glauben erziehen wollten, sahen darin eine dem Staat nicht erlaubte religiöse Einflußnahme auf ihre Kinder im täglichen Schulunterricht. Ihre Bemühungen, in Verhandlungen mit der Schulverwaltung (bis hinauf zum Ministerium) die im Blickfeld über der Tafel angebrachten Kruzifixe in den Klassenräumen ihrer Kinder zu beseitigen, waren letztlich trotz mehrerer Kompromißversuche nicht erfolgreich, die Anrufung der bayerischen Verwaltungsgerichte ebensowenig. Dies war um so erstaunlicher, als das Bundesverfassungsgericht bereits 1973 entschieden hatte (Band 35, 366), daß etwa das Kreuz im Gerichtssaal auf Antrag eines Beteiligten abgehängt werden muß.

Mit Beschluß vom 16.Mai 1995 gab das Bundesverfassungsgericht den Klägern recht und sicherte einmal mehr gegen staatlichen Übergriff ein Grundrecht, nämlich die Freiheit und Unverletzlichkeit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 des Grundgesetzes. Das Gericht stützte sich dabei darauf, daß nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung in der Bundesrepublik "keine Staatskirche" besteht und folglich der Staat als solcher religiös neutral zu sein hat und sich nicht mit einer Religion oder einem weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren darf, was er aber tut, wenn er religiöse Symbole im staatlichen Auftrag (nämlich Durchführung und Organisation des Schulwesens nach Art. 7 GG) verwendet. Es ist erstaunlich, wie im Prozeß und später in der öffentlichen Empörung die Amtskirche sowie CSU und bayerische Staatsregierung versucht haben, das Kreuz seines religiösen Charakters zu entkleiden und lediglich zum Ausdruck abendländischer Kultur zu erklären - nur um sicherzustellen, daß es in staatlichen, von Verfassung wegen religiös neutralen Schulen aufgehängt werden darf. Kein Argument war zu dürftig, um nicht vorgetragen zu werden, etwa der Verweis darauf, daß die Mehrheit der Bevölkerung im Freistaat Bayern christlich sei. Über Grundrechte und ihre Ausübung kann aber wohl nicht mit Mehrheit abgestimmt werden! "Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz (von Grundrechtsträgern) kommt es nicht an", hat daher das Bundesverfassungsgericht zu Recht in seinem Beschluß ausgeführt, eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Leitsatz 1 - "Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG" - weitreichende Konsequenzen: Da das Kreuz als religiöses Symbol dem religionsneutralen Staat verwehrt ist, zumindest da, wo der Bürger ihm nicht ausweichen kann, muß dieses Prinzip auch für Gerichte, Gefängnisse, Rathäuser, Universitäten, staatliche Krankenhäuser und Kindergärten gelten. Dieser Forderung wurde widersprochen mit dem Hinweis, der Leitsatz sei nicht Tenor des Urteils. Aber im Urteilstext selbst (Abschnitt C II 3a am Ende) findet sich derselbe Satz - denn er stellt den Kernpunkt der Entscheidung dar.

Da nicht nur in bayerischen Volksschulen Kruzifixe an der Wand hängen, betrifft der Beschluß auch Schulen in anderen Bundesländern. Die Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen, verweigerten staatliche Behörden jedoch flächendeckend: Anders als in Bayern sei sonst nirgendwo das Anbringen von Kreuzen in Schulzimmern durch Rechtsnorm vorgeschrieben, also sei man durch die Entscheidung nicht betroffen. Dem ist unverzüglich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht zurückverwiesen worden war, mit Beschluß vom 19.September 1995 (NJW 1996, 1554) entgegengetreten: Die klagenden Kinder befanden sich nämlich aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile nicht mehr in der Volksschule, sondern in der Realschule, für die es auch in Bayern keine verpflichtende Rechtsnorm zum Aufhängen von Kreuzen oder Kruzifixen gibt. Dennoch wurde dem Antrag auf Beseitigung der Kreuze auch in den Klassenräumen der Realschule entsprochen.

Der Grundrechtssicherung durch das Verfassungsgericht hat sich die bayerische Staatsregierung energisch widersetzt. Grundrechte sollen offenbar nur gelten, solange sie der Auffassung der Regierung oder zumindest der Mehrheit entsprechen. Bemerkenswert zügig nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 1995 konnte der bayerische Ministerpräsident bereits am 23.Dezember 1995 einen neuen Abs. 3 zu Art. 7 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Gesetzblatt veröffentlichen; ab 1.Januar 1996 gilt die Vorschrift: "Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht" nicht mehr nur in Volksschulen. Das versteht man in Bayern unter Schutz der Grundrechte; bleibt abzuwarten, wann auch diese Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.