Grundrechte-Report 1997

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr und Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1997, ISBN 3-499-22124-1, 247 Seiten, 14,90 DM

 

Helmut H. Koch, Anja Vomberg

Gefangenenzeitungen - Was dem Zensor zum Opfer fällt

Grundrechte-Report 1997, S. 80-85

Zensur gibt es in deutschen Knästen, wen wundert dies, tagtäglich, oft im verborgenen, bisweilen für die Öffentlichkeit erkennbar. Obwohl Rechtsprechung und Politik die Existenz von Zensur durchgängig leugnen, kann von Pressefreiheit im Knast keine Rede sein. Die Wahrnehmung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung wird den Gefangenen zumeist verweigert.

 

Der Fall "Kuckucksei"

Der spektakulärste Fall von Zensur in den letzten Jahren ereignete sich um die Gefangenenzeitung Kuckucksei aus der Justizvollzugsanstalt Schwerte. Diese Zeitung - eine von über 50 Gefangenenzeitungen, die in deutschen Haftanstalten mehr oder weniger regelmäßig, zumeist mit einem Seitenumfang von 40 bis 50 Seiten erscheinen und häufig das einzige Sprachrohr der Gefangenen nach draußen sind - war 1981 gegründet worden und genoß einen guten Ruf. Die inhaltliche Darstellung war kompetent und kritisch, die Zeitung hatte zudem einen qualitativ beachtlichen Kreativteil aufzuweisen; die Auflage lag zeitweise bei ca. 2000 Exemplaren, Spenden flossen ansehnlich. Die Redaktion des Kuckucksei nahm kein Blatt vor den Mund und kritisierte vielerlei Mißstände im deutschen Strafvollzug. Sie schrieb unter anderem im März 1993 an Ministerpräsident Johannes Rau einen offenen Brief, der von 224 Gefangenen der JVA Schwerte unterzeichnet wurde. Darin hieß es unter anderem: "Was in der JVA Schwerte und in allen NRW-Strafanstalten zur Zeit stattfindet, ist eine in dem Ausmaß unbegründete Säuberungsaktion, ist eine Vernichtung von Resozialisierungsansätzen unter einem jungen, unzulänglichen Strafvollzugsgesetz. Jeder positive Ansatz wird blindwütig zerstört."

Eine solch unverhohlene Kritik am Strafvollzug (im einzelnen von den Gefangenen mit Fakten und Beispielen belegt) war - zumal der Rücktritt des Justizministers gefordert wurde - der Justizbürokratie zuviel. Dem Anstaltsleiter, der die Kritik zugelassen hatte, wurde zunächst die Herausgabe der Zeitung entzogen, kurz darauf wurde er wegen "dienstinterner Vorgänge" versetzt. Die nächste Zeitungsausgabe, die von der stellvertretenden Anstaltsleiterin sowie der ihr beigeordneten Justizbehörde herausgegeben wurde, erschien - ob der vermehrten Zensurinstanzen nicht verwunderlich - mit erheblicher Verspätung. Sie enthielt 24 leere Seiten als Zeichen der brutalen Zensur. Gestrichen worden waren unter anderem das Editorial, weitere Protestschreiben sowie Artikel mit den Überschriften "Sparbücher fürs Überbrückungsgeld" und "Nazis raus?". Nach weiteren Querelen wurde schließlich die gesamte Redaktion von der Anstaltsleitung ausgewechselt.

 

Kein Einzelfall

Der Hauspost-Redaktion der JVA Werl erging es 1995/96 nicht viel besser. Auch hier gab es Querelen zwischen Redaktion und Anstaltsleitung. Auch hier versuchten die Redakteure die Flucht in die Öffentlichkeit: Ebendies war ihr Vergehen. Wegen der gebrochenen "Vertrauensbasis" zwischen Redaktion und Anstaltsleitung setzte diese jene ab, verhinderte das Erscheinen der Weihnachtsnummer 1995 und installierte einige Monate später eine neue Redaktion.

Nicht immer sind die Vorgänge so spektakulär. In Bayern zum Beispiel werden Aktionen dieser Art nur selten öffentlich, da die Gefangenenzeitungen dort kaum die Mauern passieren. Was von den Anstaltsleitungen zensiert wird, gelangt allenfalls in Form von Kassibern nach draußen. Regelmäßig erhalten wir in der Dokumentationsstelle Gefangenenliteratur an der Universität Münster Briefe von Redaktionen auch aus anderen Bundesländern, in denen von den verschiedensten Schwierigkeiten berichtet wird. Mal geht es um dreiste Zensureingriffe, oft jedoch um zermürbende Behinderungen, die dazu führen, daß die Motivation der Redaktionen, die Aktualität der Zeitungen und das Interesse der Leserinnen und Leser rapide sinken. Schilderungen wie die folgende sind leider keine Ausnahme:

 

"Unser Büro besteht aus einer Schreibmaschine und zwei Tischen, nicht mal eine Tageszeitung haben wir als Abo zur Verfügung, was doch schon von Nöten wäre, um wenigstens die aktuellsten Dinge zu erfahren."

 

Neben Resignation oder Opportunismus ist auch die "Schere im Kopf" ein häufig zu beobachtendes Phänomen, ohne daß es den Redakteurinnen und Redakteuren immer bewußt ist. Auf einer Podiumsdiskussion um Zensur im Knast 1993 legte eine Redaktion ihr gutes Verhältnis zum liberalen Anstaltsleiter dar, alles werde im "offenen Gespräch" einvernehmlich geklärt. Zwei Monate später erreichte uns ein Brief mit einer korrigierenden Einschätzung, sie hatte die Machtprobe gewagt. Ergebnis: "Entnahme", wie es die Justizsprache nüchtern umschreibt. Die uns vorliegenden Berichte verdeutlichen, daß ein breites Spektrum an Zensur existiert: Verhinderung des Erscheinens einzelner Ausgaben, Streichung von Textpassagen oder ganzen Artikeln, Absetzung einzelner Redakteurinnen und Redakteure oder gar Auflösung der gesamten Redaktion, subtile Repressionen (Zeitverzögerung, Androhung von Mittelkürzungen) bis hin zur Abschottung gegenüber der Öffentlichkeit; nicht zu vergessen daneben die unbewußte Selbstzensur.

 

Rechtslage

So auffällig und skandalös die systematische Zensur im Knast auch ist, so sehr erstaunt die juristische Interpretation, die im Kern besagt: Es gibt keine Zensur. Denn, so die Argumentation: Da der Anstaltsleiter Herausgeber ist und Recht wie Pflicht auf Entscheidung über den Abdruck von Artikeln hat, ist das, was er wegzensiert, in Wirklichkeit nur legale, oft gebotene "Entnahme". So sieht es nicht nur das Justizministerium, sondern auch das Parlament. Der Petitionsausschuß des Landtages Nordrhein-Westfalen beantwortete eine entsprechende Klage wegen eines Zensureingriffs im März 1994 wie folgt.

 

"Die Herausgabe von Gefangenenzeitungen (...) ist eine vollzugliche Aufgabe, die die in der jeweiligen Anstalt dafür verantwortlichen Bediensteten wahrnehmen. Die Zeitungen werden daher nicht von den Gefangenen, sondern von den Anstalten herausgegeben. (...) Ob einzelne Beiträge zum Abdruck gelangen, liegt in der Entscheidung der Verantwortlichen aufgrund ihrer Richtlinienkompetenz. (...) Ein Anspruch von Gefangenen oder sonstigen Dritten auf Abdruck von Beiträgen in einer Gefangenenzeitung besteht nicht. Die Entscheidung der für die Herausgabe verantwortlichen Anstaltsbediensteten, vorgeschlagene, aber ungeeignete Beiträge vom Abdruck auszunehmen, stellt keine Zensur dar. Das Bestreben, eine derartige Zeitung von sachlich unhaltbarer, ungerechtfertigter und polemischer Kritik freizuhalten, ist nicht zu beanstanden."

 

Die Argumentation scheint in sich logisch, und sie kann sich auf die herrschende Rechtsprechung berufen. Übersehen wird hierbei, daß einschlägige Grundrechte und Gesetzesbestimmungen ( § 1 Abs. 1 der Landespressegesetze, "Die Presse ist frei") außer Kraft gesetzt werden, das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) den Gefangenen abgesprochen wird. Für Knastzeitungen, die auch außerhalb der Mauern vernommen werden möchten, bedeutet eine Zensur, daß die Gefangenen für unmündig erklärt werden. Und dies kann mit dazu beitragen, daß für viele Inhaftierte Dachbesteigungen, Hungerstreiks, Revolten oder Geiselnahmen zur letzten Möglichkeit werden, sich nach außen vernehmbar zu machen.

Die Paragraphen 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes nennen nicht von ungefähr als oberstes Ziel die Resozialisierung sowie eine möglichst weitgehende Angleichung an die Verhältnisse draußen, um die Zeit im Knast zu nutzen, sich auf ein Leben in "sozialer Verantwortung" vorzubereiten. Wohl auch darum sind Gefangenenzeitungen gewünscht: Sie sind eine Form sozialen Trainings. In der Tat können sie ein hervorragendes Mittel darstellen, verantwortlich und produktiv zu handeln, sich in einen knastinternen und externen Diskurs zu integrieren. Eine Unterdrückung der freien Meinungsäußerung bedeutet, daß die Redaktionstätigkeit lediglich eine knastinterne Spielwiese darstellt. Die zitierte Argumentation der Rechtsprechung steht quer zur Wahrung von Grundrechten und den daraus resultierenden Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes.

 

Alternative Organisationsformen

Da die derzeit häufigste Konstruktion der Herausgabe von Gefangenenzeitungen offensichtlich zu Zensur und zur Verletzung der Rechte von Gefangenen führt, ist der Gedanke naheliegend, die Herausgabe anders zu organisieren. Dies ist möglich und wird praktiziert. Sie wird teilweise in die Hände anderer verantwortlicher Personen (zum Beispiel in die Obhut eines Anstaltspfarrers) gelegt oder gänzlich von außerhalb organisiert. Die sinnvollste Konstruktion, wie sie in den Ländern Berlin, Brandenburg und teilweise auch in Niedersachsen praktiziert wird, überträgt der Redaktion selbst die Herausgabe inklusive der rechtlichen Verantwortung für die Zeitung. Die Berliner Knastzeitung Der Lichtblick zum Beispiel kann diesbezüglich auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken.

Dennoch sollte dieses positive Beispiel nicht dazu veranlassen, die besonderen Knastbedingungen außer acht zu lassen. Der Anstaltsleiter kann die Verbreitung der Zeitung im Knast untersagen (Sicherheit und Ordnung), den Finanzhahn zudrehen oder auf Vorlage der Zeitung bestehen. In beachtlicher Anzahl legen selbst autonome Redaktionen der Anstaltsleitung die Manuskripte vor dem Druck vor. (50 Prozent der Zeitungen werden vom Anstaltsleiter herausgegeben, aber immerhin 70 Prozent legen ihre Manuskripte vor, wie eine Untersuchung der Dokumentationsstelle 1996 ergeben hat.) Die Herausgabe von Gefangenenzeitungen bleibt eine Gratwanderung zwischen der traditionellen Verfaßtheit des Gefängnisses als totale Institution und der neuzeitlichen Verfaßtheit des Strafvollzugsgesetzes mitsamt seinem Resozialisierungsgebot.

 

Bürgermut im Knast und kritische Öffentlichkeit

Trotz der alltäglichen Zensur (der letzte bekanntgewordene Fall: "Zensur in Santa-Fu", siehe Die Zeit vom 29.11.1996) und den vielen verdeckten Behinderungen der Zeitungsarbeit gibt es ganz hervorragende Zeitungen, deren Redakteurinnen und Redakteure tagtäglich ihre Zivilcourage unter Beweis stellen. Bedenkt man, wie schlapp von vielen Menschen draußen Bürgerrechte wahrgenommen werden, verdient der Mut vieler Redaktionen im Knast höchste Anerkennung. Nicht von ungefähr hat die alte Redaktion des Kuckucksei im Rahmen des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises für Gefangene 1995 einen Sonderpreis für mutigen Journalismus erhalten. Erwähnt sei ebenso, daß eine Reihe von Anstaltsleitern, Betreuerinnen und Betreuern auch ihrerseits den Mut haben, den Gefangenen Freiräume zu lassen und das Gebot von "Sicherheit und Ordnung" nicht als Alibi für Zensur zu mißbrauchen, auch die rechtliche Aufsichtspflicht durch das Pressegesetz nicht beliebig zu überziehen.

Die Redakteurinnen und Redakteure von Gefangenenzeitungen lassen keinen Zweifel daran, daß ihnen eine kritische, unterstützende Öffentlichkeit wichtig ist. Leider gibt es sie kaum. Die externe Kritik an der Verletzung von Grundrechten im Bereich von Knastzeitungen ist sinnvoll, da sie den Gefangenen häufig hilft. In manchen Bundesländern ist es daher notwendig, Gefangenenzeitungen und ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern, in anderen, die verschiedenen Formen der Zensur anzuprangern. Letztlich geht es freilich um mehr als Zensur. Diese ist nur Ausdruck des Dauerskandals Knast. So wie er ist, ist er eine institutionalisierte Perversion des Rechts. Statt Resozialisierung ist Entsozialisierung Alltag. Zensur ist nur eine ihrer Formen.

 

Materialien zur Thematik bietet das Archiv der Dokumentationsstelle für Gefangenenliteratur (Prof. H. H. Koch), Universität Münster, Philippistr. 17, 48149 Münster.