Grundrechte-Report 1997

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

hrsg. von Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Wolf-Dieter Narr und Marei Pelzer
Redaktion: Paul Ciupke, Norbert Reichling, Jürgen Seifert und Eckart Spoo
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1997, ISBN 3-499-22124-1, 247 Seiten, 14,90 DM

 

Ernst G. Mahrenholz

Das Recht zur Totalverweigerung

Grundrechte-Report 1997, S. 63-68

Die Grundrechte der Verfassung binden, so steht es im Grundgesetz gleich eingangs, Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und Rechtsprechung. Sie sind ein Instrument für den täglichen Bedarf an Zügelung der drei Staatsgewalten und der Verteidigung des Bürgers gegen deren Zumutungen. So soll es nach dem Willen des Parlamentarischen Rates sein. Der tägliche Gebrauch dieser Freiheitsartikel darf die Sinne nicht dafür abstumpfen, wo ihre Sprache emphatisch wird. Dies würde dem Grundgesetz nicht gerecht, dessen tragender Gedanke, der alle wichtigen Artikel des Grundgesetzes miteinander verbindet, die Reaktion auf die Gewaltherrschaft Hitlers ist. Wenn es im ersten Satz der Verfassung heißt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar", so heißt dies nicht, daß sie in Abwägung gegen andere wichtige Güter der Gemeinschaft antastbar wäre, sonst aber unantastbar. Nichts anderes gilt für einen gleichen emphatischen Ausdruck in Art. 4 Abs. 1 GG: "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." Das unverletzte Gewissen ist nicht das Gewissen, das man schon ein wenig verletzen kann, wenn es nur aus wichtigem Grunde geschieht. Sondern Art. 4 Abs. 1 bedeutet die Gewissensfreiheit ohne irgendeine Verkürzung: ohne daß wichtige und wichtigste Staatsinteressen gegen das Gewissen in Stellung gebracht werden können.

1949 wußte man, was man damit tat. Sonst wäre nicht in Abs. 3 des gleichen Artikels aufgenommen worden: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden."

Damit war der ernsthafteste Fall des Dissenses zwischen den Interessen der staatlichen Gemeinschaft und dem Gewissen entschieden. Aber damit war nicht alles geklärt. Die Zeugen Jehovas zum Beispiel verweigern den staatlichen Ersatzdienst, von dem Art. 12a Abs. 2 GG spricht. Niemandem, der sich mit den Glaubensüberzeugungen dieser Religionsgemeinschaft befaßt, kann zweifelhaft sein, daß für sie die Ableistung eines staatlich reglementierten Ersatzdienstes nicht in Betracht kommen kann. Gleichwohl hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig erklärt, daß die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze. Erst in einem mühsamen, Jahrzehnte währenden Prozeß, der bis heute nicht zum Ende gekommen ist, ist das Diktum des Ersten Senats, nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, aber auch durch die Gesetzgebung selbst ( § 15a ZDG) unterminiert worden, ohne daß das Gericht selbst diesen Satz je korrigiert hätte. Dies im einzelnen nachzuzeichnen wäre aufschlußreich, kann hier aber nicht unternommen werden.

Inzwischen stellt sich für eine wenn auch kleine Gruppe, die sogenannten Totalverweigerer, die Gewissensentscheidung radikaler. Ihnen geht es um die Verzahnung von Wehrpflicht und Zivildienst vor allem durch § 3 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), wonach die Wehrpflicht "durch den Wehrdienst oder... durch den Zivildienst" erfüllt wird. Hieran knüpft die Bestimmung des § 79 ZDG an, der im Verteidigungsfall (Art. 115a GG) die Einberufung zum unbefristeten Zivildienst möglich macht. Damit wird die Grundlage für das umfassende Konzept der "Gesamtverteidigung" gelegt (Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung vom 10.Januar 1989 des Bundesministers des Innern). Die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes und des Zivildienstgesetzes, das Arbeitssicherstellungsgesetz und andere verzahnen die Bereiche von Zivil- und Kriegsdienst: "Insgesamt gesehen ergänzen sich zivile und militärische Verteidigung zu unverzichtbaren Teilen der Gesamtverteidigung ..., die gleichzeitig auch durch die Verteilung der im nationalen oder NATO-Bereich wahrzunehmenden Aufgaben gekennzeichnet ist" (W. Beslich, Allgemeine Einführung zu den Gesetzen der zivilen Verteidigung, Das Deutsche Bundesrecht I. P 100, S. 2).

In den Augen der Totalverweigerer stärkt dieses Beziehungsgeflecht von verfassungsrechtlichen Ermächtigungen und gesetzlichen Bestimmungen, an deren Vervollkommnung und Abrundung weiter gearbeitet wird (vgl. das z. Z. noch suspendierte Gesetz über das Zivilschutzcorps) und das vom Standpunkt der militärischen Verteidigung aus erforderlich ist, die Bereitschaft zum Krieg. Um ebendiesen Punkt geht es. Diese Auffassung wird durch den Hinweis (Beslich, S. 4) verstärkt, daß der zivile Anteil an den Kriegstoten im Ersten Weltkrieg bei 5 Prozent lag, im Zweiten Weltkrieg bei 48 Prozent, im Korea-Krieg bei 84 Prozent und im Vietnam-Krieg bei 93 Prozent.

In einer Erklärung zu den gewissensmäßigen Konsequenzen der Situation, abgegeben von einem angeklagten Totalverweigerer vor Gericht, heißt es:

 

"Dadurch, daß ich waffenlosen Kriegsdienst leiste, erbringe ich meinen Beitrag dazu, Krieg möglich werden zu lassen. Gerade der gut organisierte Zivilschutz, der der Bevölkerung und den Soldaten größere Überlebenschancen einräumt, läßt den Krieg möglicher werden. Durch ihn sinkt die Hemmschwelle, die Bereitschaft, im äußersten Notstand Krieg zu führen und sich somit von friedlichen Formen der Konfliktlösung abzuwenden, wächst. Je besser wir Krieg planen, desto möglicher, sprich führbarer, erscheint er uns, und um so mehr sind wir bereit, ihn zu führen. (...) Heute bin ich mir bewußt, daß auch ein solcher Dienst gegen mein Gewissen verstoßen würde, da ich dadurch die militärische Verteidigung in ihrem Bestand legitimiere und somit etwas bejahe, was mir mein Gewissen als ablehnungswürdig vorschreibt. Da ich Krieg als menschenunwürdig und verwerflich betrachte und mich aus Gewissensgründen einer Beteiligung an einem solchen Verbrechen an der Menschheit verweigere, kann es trotzdem kein Recht geben, das es erlaubt, von mir dafür einen Ersatz in Form von Arbeit oder Geld zu verlangen."

 

Der Angeklagte führte zwei Beispiele an: die militärischen Erfolge Israels, die zu keinem Frieden geführt, sondern im Gegenteil den Haß der Besiegten gesteigert haben, und den Golfkrieg. Beide Beispiele zeigen, so der Totalverweigerer, daß Krieg weder dem Sieger noch dem Besiegten Frieden bringt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen mit den Totalverweigerern auseinandergesetzt (BVerfGE 78. 25, 30ff und BVerfGE 80. 354, 357ff; der Verfasser hat an beiden Entscheidungen mitgewirkt und Tenor und Gründen zugestimmt). Das Landgericht Ravensburg hatte den oben zum Teil zitierten § 3 Abs. 1 WPflG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, weil es diesen Paragraphen für verfassungswidrig hielt, seine Entscheidung aber, würde es dem Gesetz folgen, hierauf hätte stützen müssen (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Verfassungswidrigkeit begründet es aus Art. 4 Abs. 3 GG. Das Gericht hat sich in beiden Entscheidungen der Auffassung des Landgerichts nicht angeschlossen, allerdings hat es sich nicht zu der Tragweite des Art. 4 GG verhalten. Erst hier aber, im Bereich der unverletzbaren Gewissensentscheidung, hätte die Entscheidung fallen müssen. Sie hätte, wenn dieses Wort von der Unverletzlichkeit gilt, nur zugunsten der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 WPflG ausfallen können.

Die praktischen Schwierigkeiten fangen hier allerdings erst an: Denn die Totalverweigerer gehören, anders als die Zeugen Jehovas, nicht einer Religionsgemeinschaft an, die ihnen eine solche Gewissensentscheidung zur Pflicht macht. Vielmehr sind sie in der Regel teils biblisch-religiös motiviert, teils radikal pazifistisch. Erkennt ein Gericht allerdings die Gewissensgründe an, sind gesetzlich vorgesehene Sanktionen wegen der Unterordnung des Strafrechts unter Art. 4 Abs. 1 GG verfassungwidrig. Eine grundrechtskonforme Regelung hätte § 3 WPflG um eine Bestimmung zu ergänzen, die Totalverweigerer aus Gewissensgründen von der Erfüllung der Wehrpflicht, sei es im Zivil-, sei es im Wehrdienst, ausnimmt, und könnte diese Bestimmung um eine weitere ergänzen, die einen Dienst vorsieht, der kraft Gesetzes außerhalb des Bereichs der zivilen Verteidigung steht und für den Spannungs- oder Verteidigungsfall von der Heranziehung von Totalverweigerern absieht.

Die Radikalität der Gewissensentscheidung, die schon die Musterung verweigert, selbstverständlich ebenso das Gesuch um Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, führt zur Radikalität der Gegenmaßnahmen des Staates auf Grund des Gesetzesrechts: Zur Musterung werden die Totalverweigerer zwangsweise vorgeführt, in der Kaserne werden sie mit dem Befehl, sich einkleiden zu lassen, konfrontiert, ihnen wird bei der Verweigerung, Soldatenuniform anzuziehen, klargemacht, daß hierauf wegen Befehlsverweigerung ein Arrest 21 Tage betragen kann (und in der Regel auch beträgt). Beugen sie sich nicht, folgen weitere zwei bis drei 21tägige Arreste, bis der Totalverweigerer, wenn er seinen Widerstand auch nicht nach weiteren Arreststrafen aufgibt, aus der Bundeswehr entlassen wird.

Soweit die materiell-rechtliche Lage. Im Verfahren, das zur Verhängung des Arrestes führt, kommt es zu Verstößen gegen das im Grundgesetz geregelte Verfahrensrecht. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die "Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung ... nur der Richter zu entscheiden". Nach den § § 23, 24 Abs. 1 Nr. 2a) der Disziplinarordnung (WDO) "verhängt" der Bataillonskommandeur den Disziplinararrest und bedarf hierzu der "Zustimmung" des Richters des zuständigen Truppendienstgerichts ( § 36 WDO). Auf die Beschwerde des Betroffenen entscheidet in letzter Instanz das Truppendienstgericht ( § 38 Nr. 3 WDO). Die Gerichte sind Gerichte im Sinne des Grundgesetzes (Art. 96 Abs. 2 GG).

Die richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG wird also durch die richterliche Zustimmung ersetzt. Jegliche Tatsachenaufklärung durch das Truppendienstgericht erster Instanz selbst entfällt. Ein eigenes selbständiges Bild kann der Richter so nicht gewinnen, er wird durch das Gesetz auf die Ebene des bürokratischen Zustimmungsverfahrens hinuntergedrückt. Im Beschwerdeverfahren findet "erforderlichenfalls" eine mündliche Verhandlung statt ( § 18 Abs. 2 Satz 3 WDO). Haben Beweiserhebungen stattgefunden, so wird dem Beschwerdeführer nur "auf Antrag" das Beweisergebnis mitgeteilt. Der Richter, der auf die Beschwerde entscheidet, ist sodann der gleiche, der in erster Instanz entschieden hat, jetzt allerdings hat er zwei ehrenamtliche Beisitzer.

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Zustimmungsverfahren nach § 36 WDO gibt es kein rechtliches Gehör, sondern nur den Bericht des zuständigen Offiziers, der die Strafe "verhängt". Allenfalls wird, nicht pflichtmäßig, eine Stellungnahme des Totalverweigerers beigefügt.

Ebenso problematisch wie dieses Verfahren sind die Begründungen der Beschwerdeentscheidungen. Ich kenne drei von ihnen.

Das Gewissen wird, wenn es überhaupt erwähnt wird, als unplausibel abgetan. Ziemlich erschreckend ist dabei die plakative Grundsatzaussage, "daß die allgemeine Wehrpflicht in Art. 12a GG der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG vorgeht". Im übrigen verschwindet es hinter Aussagen wie der: "Verfassungsgemäß erlassene Gesetze können nicht einfach dadurch unterlaufen werden, daß man auf Grund eines einfachen Rechenexempels (gemeint ist offenbar die unterschiedliche zeitliche Länge von Wehrdienst und Arrestzeiten) die darin enthaltenen Bestimmungen außer Kraft setzt." Die geringe rationale Erfassung des Gewissensproblems der Beschwerdeführer wird auch daran deutlich, daß man ihnen zum Vorwurf macht, das KDV-Verfahren nicht eingehalten zu haben, ungeachtet des Umstandes, daß der Zivildienst in gleicher Weise Gegenstand der Entscheidung des Totalverweigerers ist.

Damit gerade diese Kritik nicht falsch verstanden wird: Von Truppendienstgerichten ist nicht die kritiklose Hinnahme einer behaupteten Gewissensposition zu erwarten. Sie haben, so wie dies die Strafgerichte auch tun, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine Gewissensposition vorliegt, die dem Beschwerdeführer das von ihm geforderte Handeln unmöglich macht. Aber nach Art. 4 Abs. 3 GG muß diese Prüfung stattfinden, weil das Truppendienstgericht nur in der Bindung an die Grundrechte materieller und prozessualer Natur entscheiden darf.

Niemand sollte es dem Staat, insbesondere der Bundeswehr nicht, verargen, daß er sich durch das Phänomen der Totalverweigerer vor eine schwierige Frage gestellt sieht: Ist nicht die Berufung auf das Gewissen der beschriebenen Art der bequemste Weg, sich den Wehrdienst zu ersparen, ohne den Ersatzdienst leisten zu müssen? Wie will man die Gewissensentscheidung feststellen, wenn der Staat schon an der Erforschung des Gewissens der Kriegsdienstverweigerer gescheitert ist, obschon hinter ihnen die Gewißheit des abzuleitenden Ersatzdienstes stand? Nur: Wie wichtig der Staat diese Fragen auch nimmt, es sind Fragen sekundärer Natur. Primär ist die Respektierung der Unverletzlichkeit des Gewissens, "eine wertentscheidende Grundsatznorm ... höchsten verfassungsrechtlichen Ranges" (BVerfGE 23. 127, 134).